Satzung
Schulsportclub Bergstraße e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der gegründete Verein trägt den Namen „SCHULSPORTCLUB BERGSTRASSE e.V.“ Kurzbezeichnung des Vereins ist SCB. Der Verein hat seinen Sitz in 64342 Seeheim-Jugenheim, Schuldorf Bergstraße. Er wurde am 8. Dezember 1983 im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
§ 2 Zwecke des Vereins
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Seine Mitglieder haben nicht teil am Vermögen des Vereins. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder die Hauptsatzung des Bundes und seiner Fachverbände an.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein hat ​
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ordentliche Mitglieder
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Jugendmitglieder
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Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebung des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
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Mitglieder unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern/Vormund) dem Aufnahmeantrag zustimmen und diesen zugleich bestätigen, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnehmen darf.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod,
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durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. des Jahres,
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durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
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12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder
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sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
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durch Ausschluss (siehe § 10 Ziff. 2).
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
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Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
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Jugendmitglieder von 16 – 18 Jahren können an allen Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Jugendleiter informiert rechtzeitig die Jugendmitglieder über alle zur Entscheidung anstehenden Fragen.
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Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
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Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
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In besonderen sozialen Härtefällen zum Beispiel Arbeitslosigkeit, kann der Vorstand das Mitglied von der Beitragszahlung befreien.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
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den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
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den Anweisungen der zuständigen Übungsleiter/Abteilungsleiter (im Training und im Wettkampf) zu folgen,
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die Beiträge pünktlich zu zahlen,
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auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitszeugnis/-attest eines Arztes vorzulegen.
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Mitglieder / Trainer, denen betreuende Aufgaben übertragen werden, können verpflichtet werden ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung fest gesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung gemeinnütziger Vereinsaufgaben dienen.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
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Bei Verstoß gegen die Grundsätze dieser Satzung und bei unsportlichem Verhalten kann der Vorstand folgende Maßnahmen ergreifen:
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Warnung,
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Verweis,
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Schadensersatz,
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Sperre und
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Ausschluss
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Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Abschlussbescheides, oder einer anderen Ordnungsmaßnahme das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das aus zu schließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 12 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus: (Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein)
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1. Vorsitzende/er
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2. Vorsitzende/er
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Geschäftsführer/in
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Besitzer/in
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Abteilungsleiter/innen
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Koordinator/in Schule-Verein
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Jugendleiter/in
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Schriftführer/in
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Vorstand ist durch je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
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Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grund und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgelegt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach durch den „Geschäftsführenden Vorstand“ genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge für jedes Geschäftsjahr auszustellen. Die Einnahmen sind in ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen aufzustellen.
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Der Vorstand muss regelmäßig / bedarfsgerecht zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, in die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss, auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern, des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt wird.
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Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl.§15).
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Der Vorstand behält sich vor, für gewisse Themen, Fachberater zu Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.
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Der Vorstand kann Satzungsänderungen welche vom Finanzamt oder Amtsgericht, bei geänderter Gesetzeslage gefordert werden, mit einfacher Mehrheit durch Vorstandsbeschluss beschließen.
§ 13 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder und Jugendmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt und soll im 1. Halbjahr des Jahres einberufen werden. Die Einberufung erfolgt über das Seeheimer Amtsblatt „Der Bergsträßer“ spätestens zwei Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
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Jahresbericht
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Bericht der Kassenprüfer
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Beschlussfassung über die Vorschläge und Regelungen für die einzelnen Geschäftsjahre
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Entlastung des Vorstandes
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Neuwahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
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Beschlussfassung über die Vorschläge/Anträge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1.Vorstizenden schriftlich eingereicht wurden.
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Bestätigung der Abteilungsleiter
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​Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindesten 20% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich zwei Wochen vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Geschäftsführer oder Schriftführer, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandmitglied in der Reihenfolge des § 12,Ziffer 1, der Satzung.
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder von 16 – 18 Jahren haben beratende Stimmen (siehe § 4). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufhebung, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel. Wenn alle anwesenden Mitglieder für eine offene Abstimmung sind, kann auf eine geheime Wahl verzichtet werden. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter / Wahlleiter schriftlich vorliegt. Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der die Aufgabe hat, die Wahl des 1.Vorsitzenden durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Danach übernimmt der 1.Vorsitzende die Wahlleitung. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 14 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die Jahresabschlüsse prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1.Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auch auf ein anderes Vorstandmitglied übertragen.
§ 16 Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der alle vier Jahre von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
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Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Bsp. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
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Jedes Mitglied hat das Recht auf: Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle einer Unrichtigkeit, Sperrung und Löschung seiner Daten bei 5 Ausscheiden aus dem Verein.
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Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Im Einzelfall kann dieser Zustimmung schriftlich widersprochen werden.
§ 18 Auflösung
Über die Auflösung oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit DreiviertelMehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e.V.,der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am.10.03.2015 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.